Wenn Sie in der Schweiz einen Gebrauchtwagen kaufen, gibt es einige Dinge, die vom alten Besitzer und nicht vom Händler erledigt werden.
Es gelten folgende Regeln:
1- Nach dem Verkauf sind alle normalen Abnutzungserscheinungen vom neuen Eigentümer zu tragen. Unzumutbare Transportschäden gehen ebenso zu Lasten des Fahrers wie vor dem Kauf entstandene Schrammen oder Dellen.
2- Wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf ein Eigentümerwechsel stattfindet, muss der Verkäufer eine vollständige Servicehistorie und alle Quittungen vorlegen.; Sind seit der Auslieferung des Fahrzeugs mehr als sechs Monate vergangen, dürfen nur die Gegenstände übergeben werden, die normalerweise nach sechs Monaten überprüft/ausgetauscht werden müssten (zB Bremsflüssigkeit und Motoröl); sofern nicht anders vereinbart.
3- Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. August 2015 verkauft wurden, ist der Altbesitzer verpflichtet, die amtlichen Fahrzeugpapiere (z. B. Personalausweis) an den neuen Besitzer zu übergeben.; Bei Fahrzeugen, die nach dem 1. August 2015 zugelassen wurden, obliegt diese Pflicht den beiden am Verkauf beteiligten Parteien. Erfolgt der Besitzerwechsel bei einem bereits zur Überlassung berechtigten Autohaus oder Prüfzentrum, ist dieses auch für die Ausstellung des elektronischen Berechtigungsnachweises zuständig (). Der Nachweis muss von beiden Parteien innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf elektronisch an ihren Versicherer gesendet werden.; Wenn Sie privat online gekauft haben, kaufen Sie Ihre eigene Historie, aber denken Sie daran, dass die Bearbeitung durch Versicherungen und Straßenbehörden mehrere Wochen dauern kann. Sie können beim Motorregister () kostenlos Ersatz anfordern.
4- Für Autos, die von Einwohnern in der Schweiz gekauft werden, wird keine Grunderwerbsteuer erhoben.; Wenn Sie jedoch ein Autoankauf Schweiz kaufen, müssen Sie die Mehrwertsteuer (GST) bezahlen, die derzeit 8 % beträgt.; Der neue Besitzer muss auch innerhalb von acht Werktagen nach dem Kauf des Fahrzeugs bei seiner Gemeinde (in der Regel an seinem Wohnort) gemeldet werden.; Wenn Sie unter anderem über Kleinanzeigen wie AutoScout24 oder mobile.de einen Gebrauchtwagen kaufen, liegt es an Ihnen, die erforderlichen Registrierungsvorkehrungen zu treffen.
5- Wenn ein altes Auto länger als sechs Monate nicht besteuert (und offiziell überprüft) wurde, kann es als “unbenutzt” gelten und daher eine Ermäßigung der jährlichen Kfz-Steuer von bis zu 50 % bewirken.; Dies entscheidet der Kanton. Wenn Sie jedoch ein Auto kaufen, das länger als sechs Monate stillgelegt ist, müssen Sie es sofort beim kantonalen Motorfahrzeugamt anmelden und die volle Strassensteuer bezahlen.; Es wird empfohlen, auch alle vier Nummernschilder Ihres neuen Autos zu ändern.
6- Wenn ein altes Auto besteuert, aber nie offiziell überprüft (d. h. gefahren) wurde, können Sie es kaufen, ohne eine “Kfz-Steuer” zu zahlen. Bedenken Sie jedoch, dass Ihre Versicherungskosten steigen werden, da Sie beim Fahren eines unversteuerten Autos nicht versichert sind.; Sollte man sich so einen Doppelgänger kaufen.
7- Wenn ein Auto weniger als sechs Monate alt ist, können Sie davon ausgehen, dass die offiziellen Papiere in Ordnung sind.; Wenn der Verkäufer behauptet, sie zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht zu besitzen, sollten Sie den Kauf des Autos ablehnen. Sie würden später feststellen, dass sie verloren gegangen sind oder zuvor aus dem Haus des Eigentümers gestohlen wurden. In solchen Fällen besteht Ihr einziger Rechtsweg in einem zivilrechtlichen Verfahren gegen Ihren Händler/Verkäufer auf Schadensersatz.; Wie oben erwähnt, ist bei einem Eigentümerwechsel, der mehr als sechs Monate nach dem Kauf stattfindet, keine gesetzliche Verpflichtung zur Übertragung von Papieren durch eine der Parteien oder durch ein Kraftfahrzeugregisteramt erforderlich.